Kleinanlegerschutzgesetz – Auswirkungen auf die Startup-Branche
Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ab 1. Juli 2015 in Kraft – Auswirkungen auf die Startup-Branche
Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist eine Novellierung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) mit der Zielsetzung, die Transparenz von Vermögensanlagen zu erhöhen, um Anlegern eine bessere Einschätzung der Erfolgsaussichten von Finanzanlagen zu ermöglichen.
Betroffen sind aber auch Crowdinvestingplattformen und Anlageberater, die nunmehr für den Vertrieb von entsprechenden Anlageprodukten wie Nachrangdarlehen und partiarischer Darlehen eine Erlaubnis nach § 34f GewO benötigen.
So wurden beispielsweise die Pflichtinhalte des Verkaufsprospekts erweitert, ein sog. Vermögensinformationsblatt eingeführt, eine Crowdinvesting – Anlagegrenze für Privatinvestoren festgelegt. Die Obergrenze des Anlagebetrags pro Anleger – der keine Kapitalgesellschaft ist – liegt nunmehr bei 10.000 Euro. Ab einem Anlagebetrag von 1.000 Euro muss jeder Anleger eine Selbstauskunft gegenüber der Plattform bzw. dem Emittenten abgeben, dass er über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens EUR 100.000 verfügt bzw. maximal zwei Netto-Monatsgehälter investiert. Die Form der Erklärung des Anlegers ist dabei nicht vorgeschrieben. Für ein Crowdinvesting über eine Plattform bis 2,5 Millionen Euro maximales Emissionsvolumen besteht jedoch keine Prospektpflicht.
Dies sind nur einige der Neuerungen, die das Kleinanlegerschutzgesetz mit sich bringt und die unter Umständen auch das Investitionsverhalten der Anleger und die Finanzierungsmodelle der Startups betreffen können.
Fazit: Das Kleinanlegerschutzgesetz hat umfassende Auswirkungen auf die gesamte Branche. Für Anlagevermittler, Investoren und Emittenten von Anlageprodukten gilt es die bislang geltenden Verträge zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Ihr Ansprechpartner: RA Marcus Kaliner