Grunderwerbsteuer beim Erwerb vom Bauträger
Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer lediglich zur Errichtung des Rohbaus und beauftragt der Erwerber Dritte mit den Ausbauarbeiten, setzt die Einbeziehung der hierfür aufgewendeten Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer voraus, dass die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirken und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten. (Leitsatz des BUNDESFINANZHOF Urteil vom 3.3.2015, II R 9/14)
Da sich die Grunderwerbsteuer sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis richtet, ist beim Kauf eines unbebauten Grundstücks, das der Käufer anschließend selbst bebaut, die Grunderwerbsteuer niedriger als beim Kauf eines bereits bebauten Grundstücks. Eine Ausnahme gilt beim sog. einheitlichen Erwerbsgegenstand, wenn bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags feststeht, dass der Käufer ein bebautes Grundstück erhalten soll. Dies ist der Fall, wenn sich der Verkäufer zur Bebauung verpflichtet. Die Grunderwerbsteuer richtet sich dann nach dem Preis für das Grundstück und dem Preis für das Gebäude.
Die Kosten für den Rohbau gehören unstreitig zur Bemessungsgrundlage, wenn sich der Verkäufer zur Errichtung des Rohbaus verpflichtet. Auch die Kosten des Innenausbaus können die Bemessungsgrundlage erhöhen, wenn sich entweder der Verkäufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags zum Innenausbau verpflichtet hatte.
Die Beweislast für den einheitlichen Vertragsgegenstand trägt grundsätzlich das Finanzamt. Die Finanzämter ermitteln aber häufig, mit welchen Unternehmen gewerbliche Verkäufer zusammenarbeiten und erhöhen dann die Grunderwerbsteuer.
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Ihr Ansprechpartner im Immobilienrecht: RA Marcus Lohse