Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfhrensrwcht beschlossen (BT 19 Drucksache 19/18110, vom 24.03.2020), dass die Insolvenztragungspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 20.09.2020 ausgesetzt werden, insoweit die Insolvenz auf den Auswirkungen der Corona Pandemie beruht oder keine Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht.
Artikel 1 Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) besagt insbesondere, dass wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus‘ (Corona/COVID 19 Pandemie) beruht oder/und die Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 15a Insolvenzordnung und § 42 Abs. 2 BGB entfällt. Diese Pflicht entfällt allerdings nur bis zum 30.09.2020.
Zugunsten des Schuldners wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann, wenn der Schuldner erst nach dem 31.12.2019 zahlungsunfähig wurde.
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Ihr Ansprechpartner: RA Marcus Kaliner
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