Streit in einer Zweiergemeinschaft – Rechte der Wohnungseigentümer?
1. Was ist eine Zweiergemeinschaft im Sinne des WEG?
Eine Zweiergemeinschaft kann u.a. dann bestehen, wenn ein Gebäude oder Grundstück, welches in Wohnungs- und/oder Teileigentum aufgeteilt ist, aus mehreren Einheiten besteht, die in welcher Konstellation auch immer zwischen zwei Eigentümern aufgeteilt sind.
Für diese Zweiergemeinschaften gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Insofern unterscheidet sich die Zweiergemeinschaft nicht von der üblichen Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gilt insbesondere auch für deren Teilrechtsfähigkeit im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Soweit in der Zweiergemeinschaft ein Verwalter nicht bestellt ist, vertreten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG entweder beide Wohnungseigentümer die teilrechtsfähige Gemeinschaft oder aber sie bestimmen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG einen von ihnen zum Vertreter der Gemeinschaft.
Auch in einer Zweiergemeinschaft besteht ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters. Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2017, AZ 2-13 S 4/17.
Achtung: Auch in der Zweiergemeinschaft muss ein Ersatzzustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG bestellt werden. Soweit eine entsprechende Bestimmung nicht erfolgt ist, kann das Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits gemäß § 45 Abs. 3 WEG einen der beiden Wohnungseigentümer zum Ersatzzustellungsvertreter bestimmen.
2. Stimmkraft der Wohnungseigentümer – Kopf-/Wertprinzip
Bei der Festlegung der Stimmkraft ist im Vorhinein abzuwägen, ob das Wert- oder das Kopfprinzip gelten soll. Sollte das Kopfprinzip vereinbart werden, kommt ein Beschluss nur dann zustande, wenn sich die Eigentümer einig sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss derjenige Eigentümer, der eine bestimmte Gebrauchsregelung oder Verwaltungsmaßnahme für erforderlich hält, die fehlende Zustimmung gemäß §§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 4, 43 Nr. 1 WEG durch eine gerichtliche Entscheidung erzwingen.
Gilt hingegen das Wertprinzip, was bei Zweiergemeinschaften auch bei unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen vereinbart werden kann, so kann zunächst der Miteigentümer mit dem größeren Miteigentumsanteil und somit mit der größeren Stimmkraft allein entscheiden. Diese Entscheidung kann der unterlegene Miteigentümer allein im Wege einer Anfechtungsklage gemäß §§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1 WEG beanstanden. Dies gilt insbesondere bei einem Stimmrechtsmissbrauchs des Miteigentümers mit dem größeren Miteigentumsanteil, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2002, V ZB 30/02.
3. Eigentumsentziehungsverfahren:
Eine Zweiergemeinschaften schützt nicht vor einem Eigentumsentziehungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 WEG.
Die Besonderheit bei einer Zweiergemeinschaft besteht darin, dass eine vorherige Beschlussfassung gemäß § 18 Abs. 3 WEG über die Entziehung des Wohnungseigentums nicht erforderlich ist. Stattdessen hat eine Aufforderung zur freiwilligen Aufgabe des strittigen Wohnungseigentums zu erfolgen. Wird dem nicht nachgekommen, kann gegen ihn die Entziehungsklage erhoben werden.
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